Tipps vom Arbeitsrechtler: Was ist erlaubt, was sollten Arbeitnehmer besser lassen.
Flexible Arbeitszeiten gefragt oder Urlaub nehmen
„Im konkreten Fall sind entweder flexible Arbeitszeiten gefragt oder die Inanspruchnahme von Urlaub. Wer also rechtzeitig Urlaub anmeldet, ist in diesem Punkt klar im Vorteil.Gemäß § 7 des Bundesurlaubsgesetzes sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubes zu berücksichtigen. Nur wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, kann der Urlaub versagt werden. Ein einmal gewährter Urlaub kann nur unter erschwerten Bedingungen zurückgenommen werden. Auch flexible Arbeitszeitmodelle lassen – in Absprache mit dem Vorgesetzten – die Möglichkeit offen, Freizeit zu nehmen.“
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung nicht freigestellt sind, riskierten arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung, wenn sie eigenmächtig der Arbeit fernbleiben. Auch das Krankfeiern rechtfertige eine Kündigung, wenn tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit vorliege und ein Arbeitnehmer über diesen Weg seiner Fußballbegeisterung nachkommen wolle, so Dr. Müller. Andererseits sei es nicht grundsätzlich verboten, während der Arbeitsunfähigkeit auch in der Kneipe Fußball zu schauen. Der Arbeitnehmer dürfe sich allerdings nicht genesungswidrig verhalten. „Aber auch das Fernsehen schauen am Arbeitsplatz ist verboten. Während der Arbeitszeit hat der Mitarbeiter seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen. Allenfalls kann Radio hören erlaubt sein, wenn dadurch die betrieblichen Abläufe nicht gestört und Kunden oder andere Arbeitnehmer nicht belästigt werden“, so Rechtsanwalt Arnold Müller.
Auf jeden Fall sei der offene Umgang mit den Wünschen der Arbeitnehmer ratsam. Besser vorher darüber sprechen, als hinterher sich darüber streiten.Fragen bitte an:
RA Dr. Arnold Müller