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Datum: 27.01.2021
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Rechtsanwalt Stephan Seibel im Interview: Homeoffice und neue Arbeitsschutzmaßnahmen
Stephan Seibel, Anwalt im HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN, steht mit seinem juristischen Fachwissen Rede und Antwort zu den neuesten Beschlüssen bezüglich der Corona-Arbeitsschutzverordnung.
RA Stephan Seibel
Herr Seibel, ist der Arbeitgeber verpflichtet die Beschäftigten ins Homeoffice zu schicken?
Erstmal muss man sagen, dass bei den wenigsten Betrieben die komplette Belegschaft ins Homeoffice gehen kann. Dort wo es möglich ist, wird es bereits praktiziert, z. B. bei der Büroarbeit. Schwierig wird es aber bei Mitarbeitenden in der Produktion. Eine Fräsmaschine lässt sich nicht so einfach in die private Wohnung des Arbeitnehmers verlagern wie ein Computer. Generell gilt aber seit dieser Woche: Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um eine arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer wiederum ist nicht verpflichtet, das Homeoffice-Angebot anzunehmen. Auch steht den Arbeitnehmern kein einklagbarer Rechtsanspruch zu.
Was sind „zwingende betriebsbedingte Gründe“?
Aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung selbst ergibt sich nicht, was unter zwingenden betriebsbedingten Gründen zu verstehen ist. Klar ist, dass die Angebotspflicht nur bezüglich solcher Mitarbeiter besteht, die im Büro arbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Eindeutig nicht erfasst sind beispielsweise Arbeitsplätze in der Produktion, Dienstleistung, Handel oder Logistik. Bei den Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten müssen „belegbare und nachvollziehbare betriebstechnische Gründen“ vorliegen, wenn der Arbeitgeber kein Homeoffice-Angebot unterbreiten will. Zum Beispiel, dass eine bestimmte Software aus Datenschutzgründen nicht auf den privaten Rechnern der Beschäftigten installiert werden darf oder der Beschäftigte mit der Büroarbeit verbundene Nebentätigkeiten ausübt, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Zum Beispiel die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, Schalterdienst bei weiterhin erforderlichem Kundenkontakt oder Wartungsarbeiten.
Was ist mit den Beschäftigten, die nicht ins Homeoffice können? Was muss vor Ort im Unternehmen beachtet werden?
Aufgrund der Virusmutationen und durch die Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind die Arbeitgeber verpflichtet die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen zu aktualisieren. Des Weiteren gilt: Um die Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen zu reduzieren, sollen in gemeinsam genutzten Räumen mindestens 10 m²/Person bereitgestellt werden. Wenn die räumlichen Voraussetzungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können oder die ausgeführte Tätigkeit zu einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß führt, dann muss der Arbeitgeber medizinische Masken oder FFP2-Masken bereitstellen. Diese Masken müssen dann auch von den Beschäftigten getragen werden. Bei der Einführung dieser Masken ist an die Unterweisung der Beschäftigten zu denken. Die bisher oft genutzten Alltagsmasken aus Stoff sind wegen der fehlenden Normierung nicht mehr zulässig!
Zur Vermeidung von Kontakten innerhalb der Belegschaft sollen, wo immer es möglich ist, feste Arbeitsgruppen gebildet werden. Dies soll zudem den Grundstein für eine Entzerrung der Arbeitsprozesse bilden. So sollen z. B. Menschenansammlungen in Gemeinschaftsräumen vermieden werden.
Vielen Dank, Herr Seibel!
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