Ausgangssperren: Arbeitgeber können mit Passierscheinen vorbeugen. Kümpel: „Ordnungshüter sollten mit Augenmaß vorgehen.“
Kümpel weiter: „Überall dort, wo die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner den Wert von 200 in drei aufeinanderfolgenden Tagen überschreitet, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. In der Regel gehören Ausgangssperren dazu. Die eigene Wohnung darf dann von 21:00 bis 05:00 Uhr morgens nur aus 'wichtigen Gründen' verlassen werden. Hierzu gehören u. a. 'berufliche Erfordernisse', also die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten. Ich empfehle den Arbeitgebern, jedem Betroffenen rechtzeitig und prophylaktisch ein entsprechendes Dokument auszuhändigen, damit dieser ungehindert seinen Arbeitsweg antreten kann. Als Passierschein dient eine unterzeichnete Bescheinigung des Arbeitgebers mit aktuellem Datum. Bescheinigungen aus der Zeit des ersten Lockdowns im Frühjahr sollten erneuert werden.“
An die Ordnungshüter, die die Ausgangssperre gegebenenfalls kontrollieren müssen, appelliert Kümpel: „In Fällen, bei denen ein Beschäftigter einmal ohne Passierschein auf dem Weg zur Arbeit unterwegs ist, sollte man Augenmaß walten lassen.“
Ein Muster der Arbeitgeberbescheinigung bietet die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände hier: Passierbescheinigung
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