Sprungziele
  • zum Inhalt
  • zur Randspalte
  • zum Hauptmenü
  • zum Untermenü
  • zum Kurzmenü
  • zur Volltextsuche

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen einen optimalen Service zu bieten.

Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

  • Arbeitgeberverband HESSENMETALL Nordhessen
    • Mitgliedschaft
      • Mitgliederbereich
      • Mitglieder von A-Z
      • Aus der Mitgliedschaft
      • Personalleitungskonferenzen
      • KompetenzKreise
      • CEO im Interview (AGV)
        • Interview - Archiv AGV
      • Für Start-ups
    • Ansprechpersonen
      • Geschäftsführung
      • Rechtsabteilung
      • Pressestelle
    • Aktuelles
      • Imagevideo
      • Arbeitsrechtliche Irrtümer
    • Termine
    • Über uns
      • Vorstand
      • Jahresbericht 2019
      • 125 Jahre AGV Nordhessen
      • Newsletter
      • Verbundene Organisationen des AGV M+E
      • Karriere
        • Referendariat
        • Praktika
        • Offene Stellen
    • Serviceportal HESSENMETALL
  • Unternehmerverband Nordhessen
    • Mitgliedschaft
      • Mitgliederbereich
      • Mitglieder von A-Z
      • Aus der Mitgliedschaft
      • Personalleitungskonferenzen
      • KompetenzKreise
      • Für Start-ups
      • CEO im Interview (UNH)
        • Interview - Archiv UNH
    • Ansprechpersonen
      • Geschäftsführung
      • Rechtsabteilung
      • Pressestelle
    • Termine
    • Aktuelles
      • Imagevideo
      • Arbeitsrechtliche Irrtümer
    • Über uns
      • Vorstand
      • Jahresbericht 2019
      • Newsletter
      • Verbundene Organisationen des UNH
      • Karriere
        • Referendariat
        • Praktika
        • Offene Stellen
  • VhU / SCHULEWIRTSCHAFT Nordhessen
    • SCHULEWIRTSCHAFT
      • Wer sind wir?
      • Das SCHULEWIRTSCHAFT Programm
      • Veranstaltungstermine
      • Aktuelles
      • Vorstand und Sprecher
      • Geschäftsführung
      • Materialien
    • VhU Beirat Nordhessen
      • Vorstand
      • Geschäftsführung
      • Aufgaben
    • Ansprechpersonen
      • Pressestelle
    • Presse
      • Imagevideo
    • Aktuelles
    • Termine
  • Akademie der Wirtschaft - VSB
    • Startseite Akademie der Wirtschaft - VSB
    • Die Akademie der Wirtschaft - VSB
    • Weiterbildung & Beratung
    • Informationen
      • Neues aus dem VSB
    • Kontakt
    • Impressum
    • Bildungswerk der nordhessischen Wirtschaft - BWNW
  • Arbeitskreise der Wirtschaft für Kommunalfragen
    • Region Kassel
      • Vorstand
      • Ausschuss
      • Geschäftsführung
      • Mitglieder
      • Termine
      • Aktuelles
      • Positionspapier "Umdenken"
    • Frankenberg / Eder
      • Vorstand
      • Geschäftsführung
      • Mitglieder
        • Beschäftigtenzahl
        • Wahlschein zur Mitgliederversammlung
      • Termine
      • Aktuelles
    • Waldeck
      • Vorstand
      • Geschäftsführung
      • Mitglieder
      • Termine
      • Aktuelles
    • Schwalm-Eder
  • Mitgliederbereich
  • Logo HESSENMETALL Nordhessen

    Ihr Erfolg.

    Unser Ziel.

  • Unternehmerverband Nordhessen

    Services für einen starken Mittelstand.

    Hier ist das Unternehmertum zuhause.

  • VhU / SCHULE WIRTSCHAFT Nordhessen

    Bildungs- und Gesellschaftspolitik:

    Regional und hessenweit.

  • Verein für Sozialpolitik, Bildung & Berufsförderung

    Kompetente Weiterbildung -

    ein Leben lang.

  • Arbeitskreise der Wirtschaft für Kommunalfragen

    Die Netzwerke in den Regionen

    für die Regionen.

HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN
Das starke Netzwerk für die Region
Kurzmenü
  • Mitgliederbereich
Anmeldung
Passwort vergessen?

Menü
Volltextsuche
Startseite
Startseite Quicknavigation Mitgliederbereich Aktuelle Urteile
Inhalt

Aktuelles Urteil: Arbeitnehmereigenschaft von Crowdworkern

BAG vom 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

Mit dieser Entscheidung hat das BAG erstmals den rechtlichen Status von Crowdworkern geklärt.

Crowdworker sind Personen, die Aufgaben und Projekte bearbeiten, die ihnen eine entsprechende Internetplattform vermittelt. In der Regel handelt es sich um einfache Arbeiten, wie z.B. Kontrolle von Warenpräsentationen in Verkaufsstellen oder die Auslieferung von online bestelltem Essen. Es können aber auch Arbeiten sein, die direkt im Internet ausgeführt werden, wie bspw. das Testen von Software oder Apps. Der Crowdworker kann frei entscheiden, ob er einen Auftrag annehmen will. Eine räumliche oder persönliche Zusammenarbeit mit anderen Kollegen/Beschäftigten findet nicht statt. Crowdworking wird oftmals als Nebenverdienst genutzt.

Arbeitsverhältnis trotz Aufträgen per App und Bezahlung per Paypal

Geklagt hatte ein 50-jähriger Crowdworker aus München. Seit 2017 war er für eine Internetplattform tätig und führte die Aufträge für die Kunden der Internetplattform aus. Sein Job bestand z.B. darin, Fotos von Produktregalen in Läden und an Tankstellen zu machen oder Fragen zu einem Reklame Poster an einer Bushaltestelle zu beantworten. Die Aufträge erhielt er über eine App auf dem Handy und die Bezahlung erfolgt per Paypal. Er arbeitet regelmäßig 20 Stunden/Woche und erhielt ca. 1.800 EUR monatlich.

Grundlage der Zusammenarbeit war eine „Basis-Vereinbarung“. Ein bestimmtes Auftragsvolumen war nicht vereinbart. Der Crowdworker war auch nicht verpflichtet, bestimmte Aufträge anzunehmen. Kamen Einzelaufträge auf der Plattform an, konnte der Crowdworker sich auf diese bewerben bzw. Angebote annehmen. Nach der Annahme wurden detaillierte Informationen zur Bearbeitung sichtbar. Die App teilt auch mit, wieviel Zeit für einen Auftrag aufgewendet werden sollte. Die Aufträge mussten persönlich abgearbeitet werden, Dritte durften nicht beauftragt werden. Eine Vertragsbeziehung bestand nur zu der Internetplattform, nicht zu den jeweiligen Kunden.

Nach einem Jahr und ca. 3.000 Aufträgen beendete das Unternehmen die Zusammenarbeit. Der Crowdworker erhob Kündigungsschutzklage und begehrte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.

Arbeitnehmereigenschaft richtet sich nach tatsächlichen Gegebenheiten und nicht Bezeichnung im Vertrag

Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit folgender Begründung ab: Ein Vertrag, der keine direkte Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sei kein Arbeitsvertrag. Das BAG hat die Gesamtumstände geprüft und entschieden, dass in diesem Fall der Crowdworker ein Arbeitnehmer war. Für das Arbeitsverhältnis spricht, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit so steuert, dass der Auftragnehmer infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. Das BAG entschied, dass der Kläger weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet habe. Zwar sei der Kläger vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Internetplattform verpflichtet gewesen. Die Organisationsstruktur des Portals sei aber darauf ausgerichtet gewesen, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Pläne der Politik zum Schutz von Crowdworkern

Die Politik will Crowdworker zwar nicht mit Arbeitnehmern gleichstellen, plant aber diese in Zukunft eine Mindestsicherung zukommen zu lassen, wie z.B. bestimmte Mindestkündigungsfristen, Zugang zur Unfallversicherung etc. Ein konkreter Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums liegt aber bisher nicht vor.

Fragen an:

Nelab Saighani

RAin Nelab Saighani

  • Telefon: 0561 1091-319
  • Telefax: 0561 1091-390
  • E-Mail: nelab.saighani@arbeitgeber-nordhessen.de

Randspalte

Untermenü
  • Quicknavigation
    • Startseite
    • Aktuelles
    • Mitgliederbereich
      • Pandemie
      • Sitzungsunterlagen & Vorträge
      • Musterverträge & Checklisten
      • Whitepaper und Arbeitshilfen
      • Aktuelle Urteile
      • Newsletter
      • Leitfäden
      • Arbeitsrechtliche Irrtümer
    • Organigramm
    • Datenschutzhinweise
    • Impressum

Kontakt

HAUS DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NORDHESSEN

Karthäuserstraße 23
34117 Kassel

  • Telefon: 0561 1091-50
  • Telefax: 0561 1091-391
  • E-Mail: office@arbeitgeber-nordhessen.de

LinkedIn

youtube

Kurzmenü
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Organigramm
  • Datenschutzhinweise
  • Impressum
  • Startseite
  • Aktuelles
  • Mitgliederbereich
  • Organigramm
  • Datenschutzhinweise
  • Impressum